In Sponsorizzazioni Sportive

Abzugsfähigkeit von Sportsponsoring: Werbe- und Unterhaltungsausgaben

In Italien sind die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für Sportsponsoring und die Absetzbarkeit dieser Ausgaben ein sehr wichtiges Thema, wenn es um Sportmarketing geht. Das Thema ist heikel und detailreich (Mehrwertsteuer auf Sportsponsoring, Steuererleichterungen, Werbeausgaben usw.) und muss methodisch angegangen werden, da die Regelung für den großen Verein ebenso wichtig ist wie für den Amateursportverband und jeder, der sich mit Sponsoring befassen will, mit ihr vertraut sein muss. Deshalb sprechen wir heute mit Riccardo Maria Ceresi, einem Wirtschaftsprüfer, der uns hilft, das Thema zu erhellen.

Absetzbarkeit und Abzüge für Sportsponsoring

Um zu versuchen, einen Weg durch den Marasmus der Steuerangelegenheiten zu finden, ist es am besten, mit den Definitionen zu beginnen, die in zwei ziemlich veralteten Ministerialentschließungen (R.M. 2/1016/1974 und R.M. 9/204/1992) enthalten sind, die besagen, dass
Patenschaften
zeichnen sich durch das Bestehen eines sinallagmatischen Verhältnisses (oder, einfacher ausgedrückt, eines entgeltlichen Vertrages zwischen zwei Parteien) aus, bei dem sich der Sponsor verpflichtet, eine Geld- oder Sachleistung zu erbringen, und der Gesponserte sich verpflichtet, das Produkt, die Dienstleistungen, die Marke und die Tätigkeit des Sponsors bekannt zu machen und zu bewerben.

Und genau wegen dieses synallagmatischen Zusammenhangs wurden diese Ausgaben unter dem Begriff der Werbeausgaben zusammengefasstIn diesem Zusammenhang sei auf Artikel 90 Absatz 8 des Gesetzes 289/2002 verwiesen, in dem es heißt: “Geld- oder Sachleistungen zugunsten von Vereinen, Amateursportverbänden usw. stellen bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von höchstens 200.000 Euro Werbeausgaben für den Spender dar.

Aus steuerlicher Sicht ist dies sehr wichtig: Bis zu einem Betrag von 200.000 € pro Jahr sind diese Kosten vollständig vom Unternehmenseinkommen abzugsfähig (gemäß Art. 108 TUIR), ebenso wie die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Mehrwertsteuer für Sportsponsoring 2021/2022.

Absetzbarkeit von Sportsponsoring

Sponsoring: Ausgaben für Werbung und Unterhaltung

Die Ausgaben für das Sponsoring müssen dann wie alle anderen Betriebsausgaben den allgemeinen Grundsätzen der Inhärenz und der Kongruenz unterliegen; aus betrieblicher Sicht sollte der Steuerpflichtige über die erforderlichen Unterlagen verfügen, um das tatsächliche Bestehen des Sponsoringverhältnisses nachzuweisen, und somit

  • den Sponsoringvertrag mit einem bestimmten Datum;
  • eine Akte, die die tatsächliche Ausführung des Auftrags belegt (Fotos, Werbematerial, Zeitungsartikel usw.);
  • Rückverfolgbarkeit der Zahlungen.

Sind hingegen einige der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, können die Steuerbehörden das Sponsoring als Bewirtungsaufwand betrachten deren Abzugsfähigkeit reduziert wird; in der Tat besagt Artikel 108 des Tuir, dass die Grenze der steuerlichen Abzugsfähigkeit 1,5 % der Einnahmen bis zu 10 Mio. €, 0,6 % der Einnahmen für den darüber hinausgehenden Teil und bis zu 50 Mio. €, 0,4 % für den darüber hinausgehenden Teil beträgt … und berücksichtigen Sie, dass im Rahmen der Repräsentationskosten auch andere Kosten, die typischerweise Unternehmen entstehen (Ausgaben für Hotels und Restaurants, Ausgaben für Geschenke, usw.), bei der Berechnung der Grenzen berücksichtigt werden sollten.

Abzugsfähigkeit von Sponsoring-Ausgaben über 200.000 €

Was ist mit Ausgaben von mehr als 200.000 €? Auch hier ist nichts absolut: Wenn der Steuerpflichtige die Relevanz und Angemessenheit dieser höheren Kosten nachweisen kann kann diese Ausgaben zu 100 Prozent abziehen (er muss dann nachweisen können, dass diese Kosten nicht nur zu exponentiell höheren Einnahmen geführt haben, sondern dass ein direkter Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den höheren Einnahmen besteht)*; alternativ kann er einen vorsichtigeren Weg wählen und diese höheren Ausgaben als Unterhaltungskosten umklassifizieren.

Zu Beginn dieses Artikels haben wir über den Steuermarasmus gesprochen… Nun, der Leser, der sich nach diesem Artikel eingehender mit dem Thema befassen möchte, sollte wissen, dass das Gesetz ihm die Möglichkeit einräumt ein förmliches Interpello an die Ag. Einnahmen (ex Abs. 4bis von Art. 108 TUIR), in der er seinen Fall darlegen und beantragen kann, dass die Ag. Die Einnahmen sollten deutlich machen, in welche Kategorie (Werbe- oder Unterhaltungsausgaben) die Ausgaben für das Sponsoring fallen sollen.

Absetzbarkeit von Sportsponsoring

Der Oberste Kassationsgerichtshof zum Abzug von Sponsoringkosten und Inhärenz

Ein wichtiges Konzept im Zusammenhang mit Sportsponsoring und der Abzugsfähigkeit von Sponsoringausgaben ist das der “Inhärenz”. Kurz gesagt, die Regel besagt, dass das Sponsoring, um von den Unternehmenseinkünften abgezogen werden zu können, eine spezifische Aktivität sein muss, die auf das Wachstum, die Vermehrung und das Leben des Unternehmens und der Firma abzielt.

Dies wurde kürzlich auch vom Kassationsgerichtshof bekräftigt, der in seinem Urteil Bestellnummer 30024 vom 26. Oktober 2021, in der es um eine Transaktion ging, die der IRS als “nicht inhärent” eingestuft hatte, weil sie “nicht den normalen Kriterien einer wirtschaftlichen Tätigkeit” entsprach.

Es ist offensichtlich, dass die Überlegungen zur Inhärenz eine eher qualitative als quantitative Betrachtung erfordern, die den Fokus auf die Relevanz und Bedeutung des Sportsponsorings im Rahmen der Marketingstrategien des Unternehmens als wirksames Werbe- und Kommunikationsinstrument lenkt. Es ist der Kassationsgerichtshof selbst zu bekräftigen: “In Bezug auf die Körperschaftsteuer drückt der Grundsatz der Inhärenz die Zugehörigkeit der entstandenen Kosten zur Unternehmenstätigkeit aus, auch indirekt, potenziell oder in der Zukunft, unter Ausschluss von Kosten, die in einer ihr fremden Sphäre anfallen, und als Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten ergibt er sich in der Tat nicht aus Art. 75 Abs. 5 (jetzt Art. 109 Abs. 5) des Präsidialdekrets Nr. 917 von 1986, der den anderen Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften (vorbehaltlich der Inhärenz) betrifft, d. h. die Korrelation zwischen abzugsfähigen Kosten und steuerpflichtigen Einkünften. Daraus folgt, dass die Inhärenz durch ein qualitatives Urteil zu beurteilen ist, das sich nicht auf die Begriffe des Nutzens oder des Vorteils bezieht, die zu einem quantitativen Urteil gehören, und auch vom Begriff der Kongruenz der Kosten zu unterscheiden ist, auch wenn die Unwirtschaftlichkeit und die Inkongruenz der Ausgaben Indizien für den Mangel der Inhärenz sein können”.

Inhärenz ist ein allgemeines, vernünftiges Kriterium, das viel damit zu tun hat, wie gut ein Sponsoringprogramm in die Logik, das Image und die Entwicklung des Unternehmens passt.

Zusammenfassend

In Italien sind Ausgaben für Sportsponsoring bis zu einer Höhe von 200.000 € als Werbungskosten voll absetzbar. Bei Beträgen, die über diesem Wert liegen, kann das Sponsoring immer noch zu 100 % abgezogen werden, solange es als Werbe- und Unterhaltungskosten eingestuft wird. Die absolute Vermutung ist die der Inhärenz, aber in diesem Zusammenhang wurde in diesem Blog bereits mehrfach über die Vorteile des Sportsponsorings in Bezug auf Marketing und Kommunikation berichtet.

Der Vorschlag lautet natürlich, sich an die zahlreichen Anwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfer in unserem Land zu wenden, die mit der Materie vertraut sind, um sicher zu sein, dass man die richtige Wahl zum richtigen Zeitpunkt trifft.

 

 


* Dies gibt uns das Recht, ein Thema einzuführen, nämlich den ROI (Return on Investment), der eine unverzichtbare Aufgabe für jedes Sponsoring-Unternehmen sein sollte und der nicht nur die Wirksamkeit des Sponsorings misst, sondern auch ein nützliches Instrument für den Fall ist, dass es zu einer Anfechtung durch die Steuerbehörde kommt.

Emanuele Venturoli
Emanuele Venturoli
Als Absolvent der Universität Bologna in öffentlicher, sozialer und politischer Kommunikation hat er sich schon immer für Marketing, Design und Sport begeistert. Noch vor Abschluss seines Studiums begann er im Sportmarketing zu arbeiten und entdeckte die Bedeutung von allem, was außerhalb des Spielfelds stattfindet. Seit 2012 ist er bei RTR Sports tätig, wo er heute als Head of Communication und Marketing Officer für Projekte im Zusammenhang mit der Formel 1, der MotoGP und den besten anderen zwei- und vierrädrigen Motorsportarten zuständig ist.
Recent Posts

Leave a Comment

Abzüge für Sportsponsoring: Abzugsfähigkeit, Mehrwertsteuer und Werbeausgaben, RTR Sports
Toprak Razgatlioglu